Im Unterschied zum «normalen» Einzelarbeitsvertrag für erwachsene Personen bedarf der Lehrvertrag zwingend der schriftlichen Form und enthält besondere Regelungen in Bezug auf den Inhalt. Dabei bilden das Arbeitsgesetz, das Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie die besonderen Bestimmungen in Art. 344 – 346a im Obligationenrecht die gesetzliche Grundlage. Für die Sonderschutzbestimmungen gilt es das Arbeitsgesetzes für jugendliche Arbeitnehmer zu beachten und einzuhalten. Bei Abweichungen stehen die Normen des BBG über dem Obligationenrecht. Der Lehrvertrag ist für sämtliche Berufe der Grundbildung und die folgenden Ausprägungen einheitlich:
Im Gegensatz zum normalen Einzelarbeitsvertrag muss der Lehrvertrag schriftlich abgefasst werden. Es handelt sich dabei um einen befristeten Arbeitsvertrag, welcher mit der Beendigung der Grundausbildung endet. Da der Grossteil der zukünftigen Lernenden noch minderjährig ist (unter 18 Jahren), muss der Lehrvertrag zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Dies sind üblicherweise Mutter und/oder Vater oder in Ausnahmefällen die KESB. Zudem ist der Lehrbetrieb verpflichtet, den Lehrvertrag vor Beginn der beruflichen Grundbildung der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese kontrolliert den Vertragsinhalt und die Ausbildungsvoraussetzungen. Eine verspätete Einholung der Genehmigung hat jedoch keine automatische Nichtigkeit zur Folge.
Eine Vorlage für einen Lehrvertrag können Sie im Portal für Berufsbildung herunterladen.
Für die Vertragspartner entstehen mit dem Unterschreiben eines Lehrvertrags Pflichten, die zu erfüllen sind:
Die gesetzliche Vertretung hat die Pflicht, die Berufsbildner/innen bei der Erfüllung ihrer Ausbildungs-Aufgabe zu unterstützen und ein gutes Einvernehmen zwischen ihnen und der lernenden Person zu fördern. Auf Grund ihrer spezifischen Aufgabe hat die gesetzliche Vertretung das Recht auf Auskunft über den jeweiligen Bildungsstand. Dies jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Auszubildenden.
In einen Lehrvertrag gehören die Angaben zum Lehrbetrieb, zur lernenden Person und der gesetzlichen Vertretung, die genaue Berufsbezeichnung, die Bildungsdauer, die Probezeit sowie die Nennung des/der verantwortlichen Berufsbildners/in. Ebenso sind der Lohn, die Arbeitszeiten und die Ferien abzubilden. Zudem regelt der Lehrvertrag Kosten, welche aus dem Besuch der schulischen Bildung und der überbetrieblichen Kurse entstehen. Dazu gehören z.B. Reisespesen, Verpflegung, Unterkunft, Schulmaterial, elektronische Geräte wie auch Versicherungsleistungen. Abmachungen über weitere Leistungen der Vertragsparteien wie die Beschaffung von Berufswerkzeugen und Arbeitskleidern können ergänzend aufgeführt werden. Dabei gelten zu einzelnen Punkten die nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften.
Die lernende Person hat bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Bildungsjahr, danach vier Wochen. Dies entspricht dem gesetzlichen Minimum der allgemeinen Bestimmungen, insbesondere Art. 329a OR. In einigen Berufen, z.B. in der kaufmännischen Grundbildung, sind sogar sechs Wochen üblich. Dem Arbeitgeber steht es frei, auch über 20-Jährigen während der Lehre fünf Wochen zu gewähren. Da Ferien der Erholung dienen, sind wenigstens zwei Wochen zusammenhängend zu beziehen. Grundsätzlich kann der Lehrbetrieb den Zeitpunkt für Ferien festlegen, doch ist auf die Wünsche der Lernenden Rücksicht zu nehmen. Des Weiteren sollten die Freitage während der Berufsschulferien bezogen werden. Nehmen Lernende während der Schulzeit frei, müssen sie die Berufsfachschule trotzdem besuchen.
Grundsätzlich schreibt das Gesetz keine Mindestlöhne für die Lernenden vor. Die Lehrbetriebe berücksichtigen jedoch meist die Empfehlungen der Berufsverbände. Für die neuen Lehrverträge 2023 gab der Kaufmännische Verband Schweiz für kaufmännische Lernende und Lernende im Detailhandel die Empfehlung ab, eine Lohnerhöhung von bis zu CHF 30.- vorzunehmen. Dies entspricht einer Erhöhung von bis zu 3.9 %. Die derzeitige Teuerung und der Anstieg der Gesundheitskosten der letzten Jahre rechtfertigen die vorgeschlagende Anpassung.
Die Probezeit muss im Lehrverhältnis zwischen einem und drei Monaten liegen. Während dieser Zeit können die beiden Vertragsparteien ihre getroffene Wahl überprüfen. Ist im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, kommt eine dreimonatige Probezeit zur Anwendung. Diese kann höchstens auf sechs Monate verlängert werden, was jedoch eine gegenseitige Absprache zwischen den Vertragsparteien bedingt und zwar vor Ablauf der regulären Probezeit. Zusätzlich muss bei der kantonalen Behörde die Zustimmung eingeholt werden.
Bis zum vollendeten 18. Altersjahr gelten für Lernende spezielle Vorschriften des Arbeitsrechts bezüglich der täglichen Arbeitszeit, Ruhezeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeit:
Die Tages-Höchstarbeitszeit der Lernenden darf nicht länger als diejenige der anderen Arbeitnehmenden im Unternehmen dauern und nicht mehr als 9 Stunden (inkl. allfälliger Überzeit) betragen. Zusätzlich muss die Arbeitszeit mit sämtlichen Pausen innerhalb von maximal zwölf Stunden liegen.
Das Verrichten von Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Lernende grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmeregelungen gibt es für gewisse Branchen wie Gastgewerbe, Konditoreien, Bäckereien, Gesundheitswesen, Tierpflege usw. Branchen ohne Ausnahmeregelungen müssen bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eine Bewilligung einholen, diese wird jedoch nur erteilt, wenn die Nacht- und/oder Sonntagsarbeit für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.
Wie alle Arbeitnehmende haben die Lernenden das Recht auf die Wahrung ihrer psychischen und physischen Gesundheit (Unfallverhütung, Gesundheitsförderung, Schutz vor sexuellen Übergriffen).
Während der Probezeit ist die einseitige Auflösung des Lehrvertrags mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit, ohne Grundangabe möglich. Nach Ablauf derselben kann das Lehrverhältnis in beidseitigem Einverständnis aufgehoben werden. Um einen Lehrvertrag einseitig vorzeitig aufzulösen, muss eine der gesetzlichen Grundlagen gemäss Obligationenrecht (Art. 346) vorliegen. Auflösungen des Lehrverhältnisses aus anderen Gründen gelten als Vertragsbruch und können Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Sollte trotz Vermittlungsgesprächen der kantonalen Behörde keine gemeinsame Basis mehr gefunden werden, wird diese versuchen, die Weiterführung der Lehre in einem anderen Lehrbetrieb zu erreichen.
Da es sich beim Lehrvertrag um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, endet dieser automatisch. Dabei hat es keinen Einfluss, ob die lernende Person die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden hat. Daraus folgernd hat der Lernende auch keinen Anspruch, das letzte Lehrjahr bei seinem Lehrbetrieb zu wiederholen. Trotzdem ist es wünschenswert, dass die Arbeitgeberin der lernenden Person diese Möglichkeit anbietet.
Ist die Grundbildung beendet, hat die Arbeitgeberin der lernenden Person ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit sowie die Dauer der Ausbildung enthält. Nur auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis zusätzlich über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten zu äussern. In der Praxis stellen Betriebe meist ohne Aufforderung nach Abschluss der Grundbildung ein Vollzeugnis aus, was durchaus positiv zu werten ist. Wichtig zu erwähnen ist, dass gemäss Gerichtspraxis in einem Vollzeugnis ein Durchfallen bei der Lehrabschlussprüfung nicht ausdrücklich erwähnt werden darf. Ein Zeugnis hat wohlwollend formuliert zu sein, ohne den Eindruck zu erwecken, die Prüfung sei erfolgreich bestanden worden. Deshalb wäre eine Formulierung wie «XY hat an der Prüfung teilgenommen.» passend.
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