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Betreuungsurlaub – kennen Sie die gesetzlichen Neuerungen?

Die neuen Bestimmungen für Angehörige und Kinder kurz erläutert.

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Am 27. September 2020 hat das Volk der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs von zwei Wochen zugestimmt. Dabei ist beinahe untergegangen, dass der Gesetzgeber 2021 das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in zwei Etappen eingeführt hat.

Am 1. Januar 2021 ist die kurzzeitige Angehörigenbetreuung in Kraft getreten und am 1. Juli 2021 der 14-wöchige Betreuungsurlaub für Kinder mit schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigung. Vor diesen neuen Bestimmungen zum Betreuungsurlaub war im Arbeitsgesetz lediglich ein Kurzurlaub von drei Tagen für die Pflege kranker Kinder geregelt (Art. 3 Abs. 3 ArG). Die Betreuung weiterer pflegebedürftiger Familienmitglieder oder nahestehender Personen war bisher nicht gesetzlich verankert und deshalb weitgehend ausgenommen. Fakt ist, dass die Arbeit von betreuenden Angehörigen für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist, dem wird nun seit Anfang dieses Jahres Rechnung getragen.

 

Neue Regelung für die Betreuung von Familienangehörigen

In einer ersten Etappe wurde am 1. Januar 2021 der Kurzurlaub für die Betreuung kranker, verunfallter oder behinderter Familienangehöriger eingeführt. Damit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung und Lohnfortzahlung während der Pflege von sowohl gesundheitlich beeinträchtigten Familienmitgliedern als auch von Lebenspartnern/Innen. Die kurzfristigen Betreuungsabsenzen sind vom Arbeitgeber zu tragen, eine Rückvergütung aus einer gesetzlichen Versicherung gibt es nicht.

Unter Familienmitgliedern sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie zu verstehen: Eltern, Grosseltern, Kinder und Geschwister. Ebenso Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partner/In, Schwiegereltern und Lebenspartner/In. Letztere müssen mit dem Arbeitnehmenden seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der bezahlte Betreuungsurlaub ist auf maximal 3 Tage pro Ereignis und auf höchstens 10 Tage pro Jahr vorgesehen. Nicht von der Obergrenze betroffen ist die Betreuung der eigenen Kinder. Hier gilt seit dem 1. Juli 2021 eine neue Regelung. Wie bei einer eigenen Erkrankung ist dem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

 

14-wöchiger Urlaub für die Betreuung schwer erkrankter/verunfallter Kinder

In einer zweiten Etappe wurde am 1. Juli 2021 für erwerbstätige Eltern neu der 14-wöchige (98 Tage) Betreuungsurlaub für die Betreuung eines durch Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes eingeführt. Als schwer beeinträchtigt gilt ein kaum voraussehbarer Verlauf, bei dem der Ausgang der Heilungsabfolge unklar ist. Nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der Gesetzgebung ist beispielsweise ein Knochenbruch. Sind beide Elternteile erwerbstätig, hat jeder Anspruch auf sieben Wochen Betreuungsurlaub. Die insgesamt 14 Wochen können auch frei untereinander aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Modalitäten des Urlaubsbezugs in Kenntnis zu setzen.

OM_Betreuungsurlaub_krebskrankes Kind

Der Betreuungsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt und kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten tageweise oder am Stück bezogen werden. Als Entschädigung für den Erwerbsausfall werden bis zu 98 Taggelder in Höhe von 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unterbrechung, jedoch höchstens CHF 196.- pro Tag vergütet. Dieses maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 7'350.- erreicht. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, an welchem das erste Taggeld bezogen wird. Ein Betreuungsurlaub ist gegeben, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für die EO-Entschädigung erfüllt sind. Ab Anspruchsbeginn des 14-wöchigen Betreuungsurlaubs besteht während sechs Monaten ein Kündigungsschutz. Demzufolge wäre eine während dieser Sperrfrist ausgesprochene Kündigung nichtig. Im Übrigen dürfen den Eltern die mit ihnen vertraglich vereinbarten Ferienansprüche nicht gekürzt werden.

Es ist zu beachten, dass das Kind bei Eintritt der Krankheit oder des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Zudem muss eine ärztliche Bestätigung für die gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen.

Quellen: Gesetzesartikel Art. 329g, 329h OR / Art 36 Abs. 3 und 4 ArG; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

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